Konkubinat bezeichnet historisch und in verschiedenen Kulturen den Status einer Frau, die in einer dauerhaften Beziehung zu einem Mann von höherem sozialen oder rechtlichen Rang steht, ohne mit ihm die vollen Rechte einer Ehe zu teilen. Häufig hatte der Mann eine offiziell anerkannte Ehefrau und daneben eine oder mehrere Konkubinen. Traditionell besaßen Konkubinen nur eingeschränkte Ansprüche auf Unterhalt und soziale Absicherung; die von ihnen geborenen Kinder hatten oft einen geringeren rechtlichen oder sozialen Status als Kinder der offiziellen Ehefrau. Diese rechtlichen Unterschiede trennen die institutionalisierte Rolle der Konkubine u. a. von der einer einfachen Geliebten, die meist keinerlei rechtliche Anerkennung erfährt.
Historische Formen und Verbreitung
Konkubinat beziehungsweise konkubinäre Beziehungen kamen in vielen historischen Gesellschaften vor: im alten China und in anderen ostasiatischen Monarchien existierten umfangreiche Haremssysteme mit abgestuften Rängen für Nebenfrauen; im Nahen Osten und in Teilen Afrikas tauchten Formen von Nebenfrauen und Haushaltsgefährtinnen auf; im römischen Recht war das sogenannte concubinatus als eine Form nichtehelicher Lebensgemeinschaft bekannt. In manchen muslimischen Gesellschaften gab es – insbesondere in vormodernen Zeiten – rechtlich und sozial geregelte Beziehungen zwischen Männern und Sklavinnen, die als Konkubinen galten.
Rechte, Stellung der Kinder und Nachfolge
Die rechtliche Lage von Konkubinen und ihren Kindern variierte stark nach Zeit und Ort. Häufig waren typische Merkmale:
- eingeschränkte oder bedingte Unterhaltsansprüche;
- keine oder nur begrenzte Erb- und Vermögensrechte;
- geringere gesellschaftliche Anerkennung und damit oft eingeschränkter Zugang zu politischem oder wirtschaftlichem Einfluss;
- unterschiedliche rechtliche Stellung der Kinder, von vollständiger Entwürdigung bis zu teilweiser Anerkennung.
In vielen modernen Rechtsordnungen sind die Rechtspositionen von Kindern nicht mehr an den Familienstand der Eltern gebunden: Kinder, die außerhalb einer Ehe geboren werden, haben in zahlreichen Staaten heute dieselben Rechte auf Unterhalt und Erbschaft wie eheliche Kinder.
Unterschied zu Geliebter und zu moderner nichtehelicher Lebensgemeinschaft
Der Begriff Konkubinat kann sich von der Geliebten dadurch unterscheiden, dass Konkubinen historisch oft eine dauerhaftere, institutionalisierte Rolle innerhalb eines Haushalts innehatten und in manchen Fällen bestimmte (wenn auch eingeschränkte) Pflichten und Rechte hatten. Eine Geliebte (im Deutschen häufig „Mätresse“ oder „Geliebte“) bezeichnet eher eine privat-romantische oder sexuelle Beziehung ohne rechtliche oder institutionelle Anerkennung.
Heutzutage wird in vielen Ländern der Begriff „Konkubinat“ nicht oder nur in historischen oder sprachlichen Kontexten gebraucht. Stattdessen gibt es rechtliche Regelungen für nichteheliche Lebensgemeinschaften, wie etwa die Anerkennung gemeinsamer Kinder, Unterhaltsansprüche, Mitverfügungsrechte über Wohnung oder gemeinsame Ansprüche nach dem Tod eines Partners. Die konkrete rechtliche Absicherung hängt stark vom jeweiligen Land und dessen Zivilrecht ab.
Westliche Rechtsordnungen heute
Die Aussage, in der westlichen Welt gebe es generell keinen rechtlichen Status von Konkubinen, ist zu pauschal. Während traditionelle Formen des Konkubinats in den meisten westlichen Staaten rechtlich nicht als eigene Institution bestehen, erkennen viele Länder inzwischen Rechte und Pflichten zwischen nicht verheirateten Partnern an (z. B. in Fragen des Sorgerechts, Unterhalts oder der Wohnung). In einigen Rechtssystemen existieren auch Regelungen für eingetragene Partnerschaften, PACS oder „common-law marriage“-ähnliche Konstrukte, die nichtehelichen Paaren Schutz bieten.
Soziale, ethische und menschenrechtliche Aspekte
Konkubinat war und ist oft geprägt von Machtungleichgewichten. Für Frauen konnte ein Konkubinat wirtschaftliche Sicherheit bedeuten, zugleich bestand immer die Gefahr der Ausbeutung oder sexuellen Unterordnung; in extremen Fällen wurde es zur Form von Zwangsbeziehungen oder sexueller Versklavung, wie es in historischen Quellen und in zeitgenössischen Fällen dokumentiert ist (siehe).
Aus heutiger Perspektive stehen bei der Bewertung historischer und moderner konkubinärer Beziehungen Menschenrechte, Gleichberechtigung und Schutz vor Zwang im Vordergrund. Gesellschaftliche Stigmata haben in vielen Ländern abgenommen, während rechtlicher Schutz für vulnerable Partner und für betroffene Kinder zunehmend ausgebaut wurde.
Fazit
Konkubinat ist ein historisch weit verbreitetes Phänomen, das in Form und rechtlicher Bedeutung stark variiert hat. Während es in früheren Zeiten oft angeordnete oder institutionalisierte Nebenfrauenverhältnisse mit klarer sozialer Hierarchie gab, sind heutige nichteheliche Lebensgemeinschaften in vielen Teilen der Welt rechtlich besser geschützt. Die Unterscheidung zur Geliebten liegt vor allem in der institutionellen Dauer und (begrenzten) Anerkennung; moralische und rechtliche Bewertungen hängen stark vom kulturellen und rechtlichen Kontext ab.