Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung
Das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung ist ein internationaler Vertrag (Abkommen zwischen Ländern) gegen Rassismus und Rassentrennung als eine der Reihen der internationalen Menschenrechtsgesetze. Die Vereinten Nationen verabschiedeten das Übereinkommen am 21. Dezember 1965 als Antwort auf die damalige Apartheidpolitik Südafrikas. Sie trat am 4. Januar 1969 in Kraft. Bis April 2019 erklärten sich 88 Länder bereit, die Regeln der Konvention zu befolgen, und 190 Länder stimmen im Prinzip zu.
Das Übereinkommen definiert, was Rassendiskriminierung ist, so dass sich jedes Land im Vertrag darauf einigen kann, wie Diskriminierung zu definieren ist. In Artikel 1 (der ersten Vereinbarung im Vertrag) heißt Rassendiskriminierung: "jede Unterscheidung, Ausschließung, Einschränkung oder Bevorzugung aufgrund der Rasse, der Hautfarbe, der Abstammung oder der nationalen oder ethnischen Herkunft, die bezweckt oder bewirkt, dass die Anerkennung, der Genuss oder die gleichberechtigte Ausübung der Menschenrechte und Grundfreiheiten im politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen oder jedem anderen Bereich des öffentlichen Lebens zunichte gemacht [beseitigt] oder beeinträchtigt wird".
Artikel 4 der Konvention verbietet die Förderung jeglicher Art von Rassismus, einschließlich Hassreden und Diskriminierung. Wenn ein Land der Konvention zustimmt, muss es Hassreden und die Teilnahme an Hassgruppen für illegal erklären. Um sicherzustellen, dass sich die Länder an diese Regel halten, führte die Konvention auch Artikel 14 ein, der es ermöglicht, dass Beschwerden über Diskriminierung von einem Ausschuss angehört werden können. Artikel 14 gibt einer Person oder einer Gruppe von Personen aus einem beliebigen Land, die aufgrund ihrer Rasse diskriminiert wurden, das Recht, eine Beschwerde bei einem Ausschuss der Vereinten Nationen einzureichen. Diese Beschwerden können das Recht in den Ländern der beschwerdeführenden Personen beeinflussen.
Ausschuss für die Beseitigung der Rassendiskriminierung
Der Ausschuss für die Beseitigung der Rassendiskriminierung ist ein Gremium von Menschenrechtsexperten, die die Umsetzung der Konvention überwachen. Achtzehn unabhängige Menschenrechtsexperten sind Mitglieder. Sie werden für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt, wobei die Hälfte der Mitglieder alle zwei Jahre gewählt wird. Nationen, die dem Vertrag beigetreten sind, wählen ihre Mitglieder in geheimer Wahl. Jede Nation darf jemanden aus ihrer Nation nominieren, der für die Wahl in den Ausschuss kandidiert.
Nationen, die dem Vertrag beigetreten sind, müssen dem Ausschuss regelmäßig Berichte vorlegen, in denen sie die legislativen [rechtlichen], gerichtlichen [gerichtlichen], politischen und anderen Maßnahmen darlegen, die sie ergriffen haben, um dem Übereinkommen Wirkung zu verleihen. Der erste Bericht ist innerhalb eines Jahres nach der Anwendung des Übereinkommens in einem Land fällig; danach sind die Berichte alle zwei Jahre oder wann immer der Ausschuss darum ersucht, fällig. Der Ausschuss liest jeden Bericht sorgfältig durch und erörtert seine Anliegen und Empfehlungen an die Nation in Form von "abschließenden Beobachtungen".
Der Ausschuss tritt in der Regel jeden März und August in Genf zusammen.
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Fragen und Antworten
F: Was ist das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung?
A: Das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung ist ein internationaler Vertrag, der Rassismus und Rassentrennung verhindern soll. Es wurde 1965 von den Vereinten Nationen als Reaktion auf die damalige Apartheidpolitik Südafrikas angenommen.
F: Wie viele Länder haben sich zur Einhaltung dieser Konvention verpflichtet?
A: Im April 2019 haben 88 Länder zugestimmt, die Regeln dieser Konvention zu befolgen, und 190 Länder stimmen grundsätzlich zu.
F: Was besagt Artikel 1 über rassistische Diskriminierung?
A: Artikel 1 definiert Rassendiskriminierung als jede Unterscheidung, Ausschließung, Beschränkung oder Bevorzugung aufgrund von Rasse, Hautfarbe, Abstammung oder nationaler oder ethnischer Herkunft, die zum Ziel oder zur Folge hat, dass die Anerkennung, der Genuss oder die gleichberechtigte Ausübung der Menschenrechte und Grundfreiheiten im politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen oder jedem anderen Bereich des öffentlichen Lebens zunichte gemacht oder beeinträchtigt wird.
F: Was verbietet Artikel 4?
A: Artikel 4 verbietet die Förderung jeglicher Art von Rassismus, einschließlich Hassreden und Diskriminierung. Wenn ein Land dieser Konvention zustimmt, muss es Hassreden und die Beteiligung an Hassgruppen illegal machen.
F: Wie können Beschwerden von einem Ausschuss angehört werden?
A: Artikel 14 gibt Menschen aus allen Ländern, die aufgrund ihrer Rasse diskriminiert wurden, das Recht, eine Klage bei einem Ausschuss der Vereinten Nationen einzureichen. Diese Beschwerden können die Gesetzgebung in den Ländern, die sich beschweren, beeinflussen.
F: Wann ist diese Konvention in Kraft getreten?
A: Diese Konvention ist am 4. Januar 1969 in Kraft getreten.