Die Länder, die Mitglieder des Europarates sind, haben sich auf bestimmte Grundsätze geeinigt, die dem Schutz der Menschenrechte dienen. Diese Grundsätze wurden in der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten zusammengefasst. In verkürzter Form spricht man von der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK). Mit der Konvention wurde auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) eingerichtet; seine Urteile haben nach Artikel 46 der Konvention verbindliche Rechtswirkung für die Vertragsstaaten.
Die EMRK wurde am 4. November 1950 unterzeichnet und bildet seitdem das zentrale Menschenrechtsinstrument des Europarates. Sie gilt unabhängig von der Mitgliedschaft in der Europäischen Union und ist für die Vertragsstaaten rechtsverbindlich.
Wichtige Inhalte und geschützte Rechte
Die EMRK enthält eine Reihe grundlegender Rechte und Freiheiten. Zu den zentralen Bestimmungen gehören unter anderem:
- Recht auf Leben (Art. 2)
- Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (Art. 3)
- Recht auf Freiheit und Sicherheit (Art. 5)
- Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6)
- Schutz des Privat- und Familienlebens (Art. 8)
- Meinungsfreiheit (Art. 10)
- Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (Art. 11)
- Recht auf wirksame Beschwerde/Abhilfe (Art. 13)
- Diskriminierungsverbot (Art. 14)
Viele dieser Rechte werden durch weitergehende Protokolle ergänzt oder konkretisiert.
Protokolle zur EMRK
Die EMRK wurde durch mehrere Zusatzprotokolle ergänzt, die einzelne Rechte erweitern oder neue Schutzpflichten einführen. Beispiele sind:
- Protokoll Nr. 1 – u. a. Bestimmungen zum Recht auf Bildung, Schutz des Eigentums und freie Wahlen.
- Protokoll Nr. 6 – Abschaffung der Todesstrafe in Friedenszeiten.
- Protokoll Nr. 12 – allgemeines Verbot der Diskriminierung durch staatliche Stellen.
- Protokoll Nr. 13 – komplette Abschaffung der Todesstrafe in allen Situationen.
Protokolle müssen von den Mitgliedstaaten ratifiziert werden, um für einen Staat verbindlich zu werden. Nicht alle Staaten haben alle Protokolle ratifiziert; die jeweiligen Ratifizierungsstände entscheiden über die Anwendbarkeit einzelner Bestimmungen.
Die Rolle des EGMR und Beschwerden
Der EGMR in Straßburg entscheidet über Individual- und zwischenstaatliche Beschwerden wegen angeblicher Verletzungen der EMRK. Einzelpersonen, Gruppen oder Nichtregierungsorganisationen können — unter bestimmten Voraussetzungen — Beschwerden gegen einen Vertragsstaat einreichen.
Wesentliche Zulassungsvoraussetzungen sind:
- Die Beschwerde richtet sich gegen einen Vertragsstaat der EMRK.
- Es muss ein sogenannter Opferstatus bestehen (die Person ist selbst betroffen oder unmittelbar betroffen).
- Erst waren ordentliche wirksame nationale Rechtsmittel auszuschöpfen (Prinzip der Erschöpfung nationaler Rechtswege).
- Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten nach der letzten innerstaatlichen Entscheidung beim EGMR einzureichen.
- Der Fall darf nicht offensichtlich unbegründet oder eine Parallelbeschäftigung durch andere internationale Mechanismen sein.
Der Gerichtshof prüft zunächst die Zulässigkeit und entscheidet anschließend über die Verletzungsfrage. Bei Feststellung einer Menschenrechtsverletzung kann der EGMR den betroffenen Staaten Maßnahmen auferlegen, z. B. finanzielle Entschädigung („just satisfaction“) und Empfehlungen für strukturelle Änderungen.
Durchführung der Urteile und Wirkung in den Staaten
Die Urteile des EGMR sind für die betreffenden Vertragsstaaten verbindlich. Die praktische Umsetzung wird vom Ministerkomitee des Europarates überwacht. Zu den möglichen Folgen einer verurteilenden Entscheidung gehören:
- individuelle Entschädigungszahlungen an die Opfer,
- gesetzliche oder verwaltungsrechtliche Änderungen zur Behebung der festgestellten Mängel,
- allgemeine Maßnahmen zur Verhinderung künftiger Rechtsverletzungen (z. B. Ausbildung, Leitlinien, Rechtsprechungsanpassungen).
Artikel 46 EMRK verpflichtet die Vertragsstaaten, die Urteile des Gerichtshofs zu befolgen; die Durchsetzung erfolgt politisch-rechtlich durch das Ministerkomitee.
Besondere Verfahren und rechtliche Konzepte
- Zwischenstaatliche Beschwerden: Staaten können ebenfalls Verfahren gegen andere Staaten anstrengen, wenn sie Verletzungen der EMRK geltend machen.
- Notstands- und Abweichungsmöglichkeiten: Artikel 15 erlaubt in engen Grenzen Abweichungen im Ausnahmefall (Kriegs- oder sonstiger öffentlicher Notstand), jedoch sind bestimmte Rechte (z. B. Verbot der Folter) nicht abdingbar.
- Margin-of-Appreciation: Der Gerichtshof berücksichtigt bei der Prüfung auch den sogenannten „Ermessensspielraum“ (margin of appreciation) der nationalen Behörden, insbesondere wenn nationale Wertentscheidungen betroffen sind.
Praktische Bedeutung
Die EMRK hat großen Einfluss auf die nationale Gesetzgebung und Rechtsprechung in Europa. Nationale Gerichte berücksichtigen die Konvention regelmäßig, und viele nationale Gesetze wurden aufgrund von EGMR-Rechtsprechung geändert. Für Betroffene ist die EMRK ein wichtiges Instrument, um staatliches Handeln auf Vereinbarkeit mit europäischen Menschenrechtsstandards zu überprüfen.
Wenn Sie prüfen möchten, ob ein Fall vor dem EGMR zulässig ist oder wie ein Beschwerdeverfahren abläuft, ist es ratsam, rechtlichen Rat einzuholen — insbesondere zur Frage der Erschöpfung nationaler Rechtswege und der Einhaltung der Fristen.