Indische Staatsangehörigkeit
- Artikel 5- Staatsbürgerschaft zu Beginn der Verfassung.
- Artikel 6- Staatsangehörigkeitsrechte bestimmter Personen, die aus Pakistan nach Indien eingewandert sind.
- Artikel 7 - Staatsangehörigkeitsrechte bestimmter Migranten in Pakistan.
- Artikel 8- Staatsangehörigkeitsrechte bestimmter Personen indischer Herkunft mit Wohnsitz außerhalb Indiens.
- Artikel 9-Personen, die freiwillig die Staatsbürgerschaft eines fremden Staates erwerben, dürfen nicht Staatsbürger sein.
- Artikel 10- Fortbestehen der Bürgerrechte.
- Artikel 11- Das Parlament soll das Staatsbürgerrecht gesetzlich regeln.
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Fragen und Antworten
F: Worum geht es in Artikel 5?
A: In Artikel 5 geht es um die Staatsbürgerschaft zu Beginn der Verfassung.
F: Worum geht es in Artikel 6?
A: Artikel 6 befasst sich mit den Rechten der Staatsbürgerschaft bestimmter Personen, die aus Pakistan nach Indien eingewandert sind.
F: Worum geht es in Artikel 7?
A: Artikel 7 befasst sich mit den Rechten der Staatsbürgerschaft bestimmter Personen, die nach Pakistan eingewandert sind.
F: Worum geht es in Artikel 8?
A: Artikel 8 behandelt die Staatsbürgerschaftsrechte bestimmter Personen indischer Herkunft, die außerhalb Indiens leben.
F: Was besagt Artikel 9?
A:Artikel 9 besagt, dass eine Person, die freiwillig die Staatsangehörigkeit eines fremden Staates annimmt, nicht als Staatsbürger betrachtet wird.
F:Was ist in Artikel 10 geregelt?
A:Artikel 10 regelt den Fortbestand der Rechte der Staatsbürgerschaft.
F:Welche Befugnisse hat das Parlament gemäß Artikel 11?
A:Nach Artikel 11 hat das Parlament die Befugnis, das Recht auf Staatsbürgerschaft durch Gesetz zu regeln.