- Artikel 5- Staatsbürgerschaft zu Beginn der Verfassung.
- Artikel 6- Staatsangehörigkeitsrechte bestimmter Personen, die aus Pakistan nach Indien eingewandert sind.
- Artikel 7 - Staatsangehörigkeitsrechte bestimmter Migranten in Pakistan.
- Artikel 8- Staatsangehörigkeitsrechte bestimmter Personen indischer Herkunft mit Wohnsitz außerhalb Indiens.
- Artikel 9-Personen, die freiwillig die Staatsbürgerschaft eines fremden Staates erwerben, dürfen nicht Staatsbürger sein.
- Artikel 10- Fortbestehen der Bürgerrechte.
- Artikel 11- Das Parlament soll das Staatsbürgerrecht gesetzlich regeln.
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