Der Nordatlantikvertrag ist der Vertrag, mit dem die NATO gegründet wurde. Er wurde am 4. April 1949 in Washington, DC, unterzeichnet und wird deshalb auch oft als Washingtoner Vertrag bezeichnet. Ziel des Vertrags war die kollektive Sicherheit der Mitgliedsstaaten in Europa und Nordamerika nach dem Zweiten Weltkrieg.
Gründungsmitglieder (1949)
Ursprünglich unterzeichneten zwölf Staaten den Vertrag und wurden damit Gründungsmitglieder der NATO:
- Belgien
- Kanada
- Dänemark
- Frankreich
- Island
- Italien
- Luxemburg
- Niederlande
- Norwegen
- Portugal
- Vereinigtes Königreich
- Vereinigte Staaten
Spätere Erweiterungen
Die NATO ist seit ihrer Gründung mehrmals erweitert worden. Wichtige Beitrittsrunden:
- 1952: Griechenland und Türkei
- 1955: Bundesrepublik Deutschland (Westdeutschland trat der NATO am 9. Mai 1955 bei)
- 1982: Spanien
- 1999: Polen, Ungarn, Tschechien
- 2004: Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Rumänien, Slowakei, Slowenien
- 2009: Albanien und Kroatien
- 2017: Montenegro
- 2020: Nordmazedonien
Als Deutschland 1990 wiedervereinigt wurde, galt das gesamte Staatsgebiet der Bundesrepublik als Mitglied der NATO; die Wiedervereinigung veränderte die NATO-Mitgliedschaft nicht grundlegend, da die Bundesrepublik bereits Mitglied gewesen war.
Ratifizierung und Inkrafttreten
Der Vertrag wurde nach Unterzeichnung in den jeweiligen Parlamenten ratifiziert. In den Vereinigten Staaten wurde er am 21. Juli 1949 vom Senat mit 82 zu 13 Stimmen gebilligt. Der Vertrag trat nach der Ratifizierung durch alle Unterzeichnerstaaten am 24. August 1949 in Kraft.
Artikel V und seine Bedeutung
Der wichtigste und bekannteste Abschnitt des Vertrags ist Artikel V, der das Prinzip der kollektiven Selbstverteidigung festlegt. Danach ist ein bewaffneter Angriff gegen einen Mitgliedsstaat als ein Angriff gegen alle Mitglieder zu betrachten; die Bündnispartner kommen überein, die für erforderlich gehaltenen Maßnahmen zu ergreifen, darunter den Einsatz von bewaffneter Gewalt, um die Sicherheit des nordatlantischen Gebiets wiederherzustellen und zu erhalten. Artikel V bezieht sich ursprünglich auf Angriffe in Europa oder Nordamerika.
Artikel V ist das zentrale Abschreckungsinstrument der NATO: seine bloße Existenz soll potenzielle Angreifer davon abhalten, ein Bündnismitglied anzugreifen. Zugleich bedeutet Artikel V nicht automatisch, dass alle Staaten zwangsläufig militärisch reagieren müssen — die Art und Weise der Reaktion bleibt jedem Mitgliedsstaat vorbehalten.
Anwendung von Artikel V
Während des Kalten Krieges wurde die Klausel der gegenseitigen Selbstverteidigung nie formell angewandt. Erst am 12. September 2001 rief die NATO nach den Terroranschlägen am 11. September 2001 die Angriffe auf das World Trade Center und das Pentagon stattfanden Artikel V erstmals in der Geschichte aus. Daraufhin unterstützten die Bündnispartner die USA politisch und militärisch; daraus entstand unter anderem die internationale Sicherheitsunterstützungstruppe (ISAF) in Afghanistan.
Weitere Bestimmungen und Praxis
Der Nordatlantikvertrag enthält neben Artikel V weitere wichtige Bestimmungen, z. B. Artikel 3 (Stärkung der individuellen und kollektiven Widerstands- und Abwehrfähigkeit) und Artikel 4 (Konsultationen, wenn ein Mitglied die Sicherheit bedroht sieht). Die NATO hat sich seit ihrer Gründung an geänderte Bedrohungslagen angepasst und über die Jahre z. B. neue strategische Konzepte, Partnerschaften und Fähigkeiten entwickelt — darunter auch die Auseinandersetzung mit Terrorismus, Cyberangriffen und hybriden Bedrohungen.
Insgesamt bleibt der Nordatlantikvertrag die rechtliche Grundlage des Bündnisses und das grundlegende Instrument für kollektive Sicherheit zwischen Europa und Nordamerika.