Zivilrechtliche Berufungsgerichte
Welcher Senat einen Fall anhört, hängt davon ab, worüber gestritten wird.
I. Urheberrechte, Markenrechte, unlauterer Wettbewerb
II. Gesellschaftsrecht
III. Haftung der Regierung
IV. Erb- und Versicherungsrecht
V. Eigentumsrecht
VI. "Deliktsrecht" Entschädigung nach rechtswidriger unerlaubter Handlung
VII. Planungs- und Baugesetze und -vorschriften sowie Verträge
VIII. Verbraucher- und Mietrecht
IX. Handlungen von Rechtsanwälten und Steuerberatern, Insolvenzrecht
X. Patent- und Geschmacksmusterrecht, "Sortenschutz" (d.h. Schutz von Pflanzenarten, die ein Züchter angebaut hat),
Xa. Patentrecht, Reisevertragsrecht
XI. Bankenrecht, Kredit- und Börsenrecht
XII. Familienrecht und Gewerbemietrecht
Kriminelle Abteilungen
In den Strafsenaten werden Fälle aus den 24 Oberlandesgerichten verhandelt: Oberlandesgerichte. Welcher Senat zuständig ist, hängt davon ab, von welchem Gericht die Berufung kommt.
1. Bamberg, Karlsruhe, München, Nürnberg und Stuttgart sowie Bundeswehrverbrechen und Vergehen gegen die Landesverteidigung, Steuerrecht;
2. Frankfurt am Main, Jena, Koblenz und Köln;
3. Celle, Düsseldorf, Oldenburg und Schleswig sowie Verbrechen gegen die Staatssicherheit;
4. Hamm, Naumburg, Rostock, Saarbrücken und Zweibrücken sowie Verkehrsdelikte;
5. (mit Sitz in Leipzig): Oberlandesgericht Berlin und die Oberlandesgerichte von Brandenburg, Braunschweig, Bremen, Dresden und Hamburg sowie Steuer- und Zolldelikte.