In Zivil- und Strafverfahren nach dem Gewohnheitsrecht kann ein Angeklagter eine Verteidigung (oder Verteidigung) vorbringen, um eine straf- oder zivilrechtliche Haftung zu vermeiden. Es handelt sich dabei um eine Antwort, die ein Angeklagter auf die Handlung eines Klägers oder die Ablehnung der Anklage eines Staatsanwalts gibt. Es handelt sich auch um eine Antwort nach Billigkeit.