Internationale Opiumkonvention (1912): Erstes internationales Drogenabkommen
Internationale Opiumkonvention 1912: Erstes internationales Drogenabkommen von Den Haag – Wegweisende Opium- und Drogenkontrolle, Ursprung moderner Sucht- und Drogenpolitik.
Die Internationale Opiumkonvention war das erste internationale Drogenkontrollabkommen moderner Prägung. Sie wurde am 23. Januar 1912 in Den Haag (in den Niederlanden) unterzeichnet und markiert den Beginn eines systematischen, völkerrechtlich verankerten Umgangs mit Handel, Herstellung und Verbreitung betäubender Stoffe.
Hintergrund
Die Konferenz, die zur Konvention führte, war eine Folge wachsender internationaler Besorgnis über den globalen Opiumhandel und über die sozialen Folgen von Opiumkonsum, insbesondere in China. Bereits 1909 hatten die Vereinigten Staaten in Schanghai eine Konferenz zwischen 13 Ländern organisiert (die sogenannte Internationale Opiumkommission), um erste gemeinsame Maßnahmen zu beraten. Die Erfahrungen des 19. Jahrhunderts mit dem Handel von Opium und den Opiumkriegen sowie die zunehmende Regulierung pharmakologischer Substanzen trugen zur Entstehung der Konvention bei.
Inhalt und Zielsetzung der Konvention von 1912
Die Konvention verpflichtete die Mitgliedstaaten, Maßnahmen zur Kontrolle von Herstellung, Einfuhr, Verkauf, Verteilung und Ausfuhr bestimmter Suchtstoffe zu treffen. Im Text heißt es unter anderem: Die vertragschließenden Mächte werden sich nach besten Kräften bemühen, alle Personen, die Morphium, Kokain und ihre jeweiligen Salze herstellen, einführen, verkaufen, verteilen und ausführen, sowie die Gebäude, in denen diese Personen eine solche Industrie oder einen solchen Handel betreiben, zu kontrollieren oder kontrollieren zu lassen.
Ziel war es, den internationalen Handel zu überwachen, Missbrauch zu verhindern und legale pharmazeutische Verwendung nicht zu behindern.
Unterzeichner und frühe Umsetzung
Die Konvention wurde von zahlreichen Staaten unterzeichnet, darunter Deutschland, die Vereinigten Staaten, China, Frankreich, das Vereinigte Königreich, Italien, Japan, die Niederlande, Persien, Portugal, Russland und Siam. Die Konvention wurde 1915 von einigen Staaten, darunter die Vereinigten Staaten, den Niederlanden, China, Honduras und Norwegen umgesetzt. Sie gewann nach dem Ersten Weltkrieg weiter an Gewicht, als sie 1919 in den Vertrag von Versailles einbezogen wurde und damit eine breitere völkerrechtliche Geltung erhielt.
Überarbeitung 1925 und die Frage des Haschisch
Die Konvention wurde durch ein modifiziertes Abkommen am 19. Februar 1925 ergänzt; diese Überarbeitung trat am 25. September 1928 in Kraft. Sie sah die Einrichtung eines internationalen Kontrollsystems vor, das durch eine ständige Zentralbehörde überwacht werden sollte – die sogenannte zentrale Opiumbehörde, die Teil des Völkerbundes war (später unter dem Dach der Völkerbundsorgane als Permanent Central Opium Board fungierend).
In den Verhandlungen von 1925 spielte die Frage nach der Behandlung von Cannabisprodukten (Haschisch) eine wichtige Rolle. Ägypten empfahl mit Unterstützung Chinas und der Vereinigten Staaten ein weitgehendes Verbot. Ein Unterausschuss schlug den folgenden restriktiven Text vor:
Die Verwendung von indischem Hanf und den daraus gewonnenen Präparaten darf nur für medizinische und wissenschaftliche Zwecke zugelassen werden. Das Rohharz (Charas), das aus den weiblichen Kronen der Cannabis sativa L. gewonnen wird, darf jedoch zusammen mit den verschiedenen Zubereitungen (Haschisch, Chira, Esrar, Diamba usw.), denen es zugrunde liegt, unter keinen Umständen hergestellt, verkauft, gehandelt usw. werden, da es gegenwärtig nicht für medizinische Zwecke verwendet wird und nur für schädliche Zwecke in gleicher Weise wie andere Betäubungsmittel verwendet werden kann.
Dieses Verbot wurde nicht allgemein akzeptiert: Indien und weitere Staaten wiesen darauf hin, dass soziale und religiöse Bräuche sowie das Vorkommen wild wachsender Cannabispflanzen die Durchsetzung eines Totalverbots erschweren würden. Als Kompromiss wurde festgelegt, dass der Export von indischem Hanf in Länder verboten ist, die dessen Gebrauch bereits untersagt hatten. Importierende Länder mussten Einfuhrzertifikate ausstellen, die bestätigten, dass die Lieferung "ausschließlich für medizinische oder wissenschaftliche Zwecke" bestimmt sei. Zudem wurden die Vertragsparteien verpflichtet, effektive Kontrollen zu unterhalten, um den illegalen internationalen Handel mit indischem Hanf, insbesondere mit dem Harz, zu verhindern. Diese Regelungen ermöglichten es den Staaten jedoch weiterhin, nationale Produktion, Binnenhandel und privaten Gebrauch in unterschiedlichem Umfang zu regeln.
Bedeutung und Auswirkungen
- Institutionalisierung der internationalen Drogenkontrolle: Die Konventionen von 1912 und 1925 legten die Grundlage für ein internationales System staatlicher Kontrolle und Überwachung von Betäubungsmitteln.
- Schaffung von Kontrollorganen: Die Einführung einer zentralen Opiumbehörde und später des Permanent Central Opium Board war ein bedeutender Schritt hin zu kontinuierlicher internationaler Koordination.
- Praktische Folgen: Durch Export- und Importzertifikate, Meldepflichten und Kontrollen wurde der legale internationale Handel mit Opium, Morphin, Kokain und später auch bestimmten Cannabisprodukten deutlich stärker reguliert.
Kritik und historische Einordnung
Die frühen internationalen Drogenabkommen werden heute ambivalent beurteilt. Einerseits schufen sie erstmals gemeinsame Regeln gegen grenzüberschreitenden Drogenhandel und legten den Grundstein für den modernen internationalen Drogenkontrollapparat. Andererseits standen sie in einem kolonialen und paternalistischen Kontext: Viele Bestimmungen waren schwer durchsetzbar, betrafen unterschiedlich stark die Kolonialmächte und ihre Kolonien und konzentrierten sich primär auf Kontrolle und Strafverfolgung statt auf Gesundheits- oder präventive Maßnahmen. Die Debatten um Cannabis zeigen zudem, wie stark kulturelle, wirtschaftliche und religiöse Unterschiede die Ausgestaltung internationaler Drogenpolitik prägten.
Ablösung durch das Einheitsübereinkommen 1961
Die historischen Konventionen wurden schließlich durch das Einheitsübereinkommen über Suchtstoffe von 1961 abgelöst, das ein umfassendes, vereinheitlichendes Regelwerk für die Kontrolle von Suchtstoffen einführte und die frühere multilaterale Regelungspraxis in ein neues, global gültiges System überführte.
Fazit: Die Internationale Opiumkonvention von 1912 (und ihre Überarbeitungen) war ein Meilenstein in der Entstehung internationaler Drogenpolitik. Sie begründete institutionelle Kontrollen, zeigte aber zugleich die Grenzen völkerrechtlicher Regelung auf – insbesondere im Umgang mit kulturell unterschiedlichen Konsumformen und den sozialen Ursachen von Drogengebrauch.
Fragen und Antworten
F: Was war die Internationale Opiumkonvention?
A: Die Internationale Opiumkonvention war der erste Vertrag oder das erste Abkommen zur Drogenkontrolle. Es wurde am 23. Januar 1912 in Den Haag in den Niederlanden unterzeichnet.
F: Wer organisierte die Internationale Opiumkommission?
A: Die Vereinigten Staaten organisierten 1909 in Shanghai, China, eine Konferenz zwischen 13 Ländern, die Internationale Opiumkommission.
F: Was sagte die Konvention über Morphium und Kokain?
A: In der Konvention heißt es: "Die vertragschließenden Mächte werden sich nach besten Kräften bemühen, alle Personen, die Morphin, Kokain und ihre jeweiligen Salze herstellen, einführen, verkaufen, vertreiben und ausführen, sowie die Gebäude, in denen diese Personen eine solche Industrie oder einen solchen Handel betreiben, zu kontrollieren oder kontrollieren zu lassen."
F: Wann ist das Übereinkommen weltweit in Kraft getreten?
A: Die Konvention trat 1919 weltweit in Kraft, als sie Teil des Vertrags von Versailles wurde.
F: Was hat Ägypten empfohlen, dem Übereinkommen hinzuzufügen?
A: Ägypten empfahl, ein Verbot von Haschisch in die Konvention aufzunehmen. Indien und andere Länder waren damit nicht einverstanden, da die sozialen und religiösen Bräuche und die vielerorts wild wachsenden Cannabispflanzen die Durchsetzung des Verbots erschwerten, so dass dies nie in den endgültigen Vertrag aufgenommen wurde.
F: Welcher Kompromiss wurde bezüglich des indischen Hanfs geschlossen? A: Es wurde ein Kompromiss gefunden, der die Ausfuhr von indischem Hanf in Länder verbietet, die seine Verwendung verboten haben. Gleichzeitig müssen die einführenden Länder Bescheinigungen über die Einfuhr ausstellen, aus denen hervorgeht, dass die Sendungen "ausschließlich für medizinische oder wissenschaftliche Zwecke" benötigt werden, wobei die Vertragsparteien verpflichtet sind, den illegalen internationalen Handel mit indischem Hanf und Harz wirksam zu kontrollieren. Diese Beschränkungen ließen die Produktion, den internen Handel und den Freizeitkonsum von Cannabis durch die Länder weiterhin zu.
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