UNESCO-Welterbe

Welterbestätten sind Orte in der Welt, die aus kultureller oder natürlicher Sicht sehr wichtig sind. Diese Stätten werden von der UNESCO, einem Teil der Vereinten Nationen, ausgewählt.

Das Welterbe-Übereinkommen ("Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt") ist ein Vertrag der Vereinten Nationen. Es regelt die Auswahl und den Schutz dieser Stätten. Die Nationen, die dem Vertrag zugestimmt haben, wählen 21 Nationen in das UNESCO-Welterbekomitee. Dieses Komitee legt die Liste der Stätten fest.

Die Stätten sind Orte (wie ein Wald, ein Berg, ein See, eine Wüste, ein Monument, ein Gebäude, ein Komplex oder eine Stadt). Mit Stand 2014[update] sind 1007 Stätten in 161 verschiedenen Ländern aufgelistet. Es gibt 779 Kulturstätten, 197 Naturstätten und 31 gemischte Güter. Italien hat 50 Stätten auf der Liste, was für jedes Land die meisten sind.

Jedes Welterbe bleibt Teil des Rechtsgebiets der Nation, in der sich die Stätte befindet. Die UNESCO möchte, dass sich jeder auf der Welt für den Schutz jeder Stätte einsetzt. Manchmal stellt die UNESCO Mittel zur Verfügung, um zum Schutz einer Stätte beizutragen. Der islamische Staat Irak und die Levante haben einige Stätten zerstört.

Der Yellowstone-Nationalpark ist ein WeltkulturerbeZoom
Der Yellowstone-Nationalpark ist ein Weltkulturerbe

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Der Yellowstone-Nationalpark ist ein Weltkulturerbe

Auswahlkriterien

Bis Ende 2004 gab es sechs Kriterien für das Kulturerbe und vier Kriterien für das Naturerbe. Im Jahr 2005 wurde dies geändert, so dass es nur noch einen Satz von zehn Kriterien gibt. Nominierte Stätten müssen von "außergewöhnlichem universellem Wert" sein und mindestens eines der zehn Kriterien erfüllen.

Kulturelle Kriterien

  1. "stellt ein Meisterwerk von menschlichem schöpferischen Genie und kultureller Bedeutung dar"
  2. "zeigt einen wichtigen Austausch menschlicher Werte über eine Zeitspanne oder innerhalb eines Kulturraums der Welt über Entwicklungen in Architektur oder Technologie, Monumentalkunst, Stadtplanung oder Landschaftsgestaltung".
  3. "ein einzigartiges oder zumindest außergewöhnliches Zeugnis einer kulturellen Tradition oder einer lebenden oder verschwundenen Zivilisation abzulegen".

  IV.             

  1. "ist ein herausragendes Beispiel eines Gebäudetyps, eines architektonischen oder technologischen Ensembles oder einer Landschaft, das eine bedeutende Etappe der Menschheitsgeschichte illustriert".
  2. "ist ein herausragendes Beispiel für eine traditionelle menschliche Siedlung, Landnutzung oder Meeresnutzung, die repräsentativ für eine Kultur oder die Interaktion des Menschen mit der Umwelt ist, insbesondere wenn sie unter den Auswirkungen irreversibler Veränderungen verletzlich geworden ist".
  3. "direkt oder spürbar mit Ereignissen oder lebendigen Traditionen, mit Ideen oder mit Überzeugungen, mit künstlerischen und literarischen Werken von herausragender universeller Bedeutung verbunden ist"

Natürliche Kriterien

  1. "enthält Naturphänomene der Superlative oder Gebiete von außergewöhnlicher natürlicher Schönheit und ästhetischer Bedeutung"
  2. "ist ein herausragendes Beispiel, das wichtige Etappen der Erdgeschichte darstellt, einschließlich der Aufzeichnung des Lebens, bedeutender laufender geologischer Prozesse bei der Entwicklung von Landformen oder bedeutender geomorphischer oder physiographischer Merkmale".
  3. "ist ein herausragendes Beispiel für bedeutende laufende ökologische und biologische Prozesse in der Evolution und Entwicklung von Land-, Süßwasser-, Küsten- und Meeres-Ökosystemen und Gemeinschaften von Pflanzen und Tieren".
  4. "enthält die wichtigsten und bedeutendsten natürlichen Lebensräume für die In-situ-Erhaltung der biologischen Vielfalt, einschließlich solcher, die bedrohte Arten von außergewöhnlichem universellem Wert aus der Sicht der Wissenschaft oder der Erhaltung enthalten".

Rechtlicher Status der ausgewiesenen Stätten

Die Ausweisung als Weltkulturerbe durch die UNESCO ist ein Anscheinsbeweis dafür, dass solche kulturell sensiblen Stätten gemäß Kriegsrecht, der Genfer Konvention, ihrer Artikel, Protokolle und Gebräuche sowie anderer Verträge, einschließlich der Haager Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten und des Völkerrechts, rechtlich geschützt sind.

So verkündet der Vertrag der Genfer Konvention:

"Artikel 53. SCHUTZ VON KULTURGÜTERN UND KULTSTÄTTEN. Unbeschadet der Bestimmungen des Haager Übereinkommens zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten vom 14. Mai 1954" und anderer einschlägiger internationaler Übereinkünfte ist er verboten:

(a) alle feindseligen Handlungen zu begehen, die sich gegen die historischen Denkmäler, Kunstwerke oder Kultstätten richten, die das kulturelle oder geistige Erbe der Völker darstellen;

(b) solche Gegenstände zur Unterstützung der militärischen Bemühungen zu verwenden;

(c) solche Gegenstände zum Gegenstand von Repressalien zu machen".

Standort Nr. 252: Taj Mahal, ein Beispiel für eine Stätte des kulturellen ErbesZoom
Standort Nr. 252: Taj Mahal, ein Beispiel für eine Stätte des kulturellen Erbes

Standort #156: Der Serengeti-Nationalpark, ein Beispiel für ein NaturerbeZoom
Standort #156: Der Serengeti-Nationalpark, ein Beispiel für ein Naturerbe

Site #274: Historisches Heiligtum von Machu Picchu, ein Beispiel für ein gemischtes KulturerbeZoom
Site #274: Historisches Heiligtum von Machu Picchu, ein Beispiel für ein gemischtes Kulturerbe

Auswahlkriterien

Bis Ende 2004 gab es sechs Kriterien für das Kulturerbe und vier Kriterien für das Naturerbe. Im Jahr 2005 wurde dies geändert, so dass es nur noch einen Satz von zehn Kriterien gibt. Nominierte Stätten müssen von "außergewöhnlichem universellem Wert" sein und mindestens eines der zehn Kriterien erfüllen. Wenn eine Stätte sowohl kulturelle als auch natürliche Kriterien erfüllt, wird sie als "gemischte Stätte" bezeichnet.

Kulturelle Kriterien

  1. "stellt ein Meisterwerk von menschlichem schöpferischen Genie und kultureller Bedeutung dar"
  2. "zeigt einen wichtigen Austausch menschlicher Werte über eine Zeitspanne oder innerhalb eines Kulturraums der Welt über Entwicklungen in Architektur oder Technologie, Monumentalkunst, Stadtplanung oder Landschaftsgestaltung".
  3. "ein einzigartiges oder zumindest außergewöhnliches Zeugnis einer kulturellen Tradition oder einer lebenden oder verschwundenen Zivilisation abzulegen".

  IV.             

  1. "ist ein herausragendes Beispiel eines Gebäudetyps, eines architektonischen oder technologischen Ensembles oder einer Landschaft, das eine bedeutende Etappe der Menschheitsgeschichte illustriert".
  2. "ist ein herausragendes Beispiel für eine traditionelle menschliche Siedlung, Landnutzung oder Meeresnutzung, die repräsentativ für eine Kultur oder die Interaktion des Menschen mit der Umwelt ist, insbesondere wenn sie unter den Auswirkungen irreversibler Veränderungen verletzlich geworden ist".
  3. "direkt oder spürbar mit Ereignissen oder lebendigen Traditionen, mit Ideen oder mit Überzeugungen, mit künstlerischen und literarischen Werken von herausragender universeller Bedeutung verbunden ist"

Natürliche Kriterien

  1. "enthält Naturphänomene der Superlative oder Gebiete von außergewöhnlicher natürlicher Schönheit und ästhetischer Bedeutung"
  2. "ist ein herausragendes Beispiel, das wichtige Etappen der Erdgeschichte darstellt, einschließlich der Aufzeichnung des Lebens, bedeutender laufender geologischer Prozesse bei der Entwicklung von Landformen oder bedeutender geomorphischer oder physiographischer Merkmale".
  3. "ist ein herausragendes Beispiel für bedeutende laufende ökologische und biologische Prozesse in der Evolution und Entwicklung von Land-, Süßwasser-, Küsten- und Meeres-Ökosystemen und Gemeinschaften von Pflanzen und Tieren".
  4. "enthält die wichtigsten und bedeutendsten natürlichen Lebensräume für die In-situ-Erhaltung der biologischen Vielfalt, einschließlich solcher, die bedrohte Arten von außergewöhnlichem universellem Wert aus der Sicht der Wissenschaft oder der Erhaltung enthalten".

Rechtlicher Status der ausgewiesenen Stätten

Die Einstufung als Weltkulturerbe durch die UNESCO ist ein Anscheinsbeweis dafür, dass solche kulturell sensiblen Stätten nach dem Kriegsrecht, der Genfer Konvention, ihren Artikeln, Protokollen und Gebräuchen sowie anderen Verträgen einschließlich der Haager Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten und dem Völkerrecht rechtlich geschützt sind.

So verkündet der Vertrag der Genfer Konvention:

"Artikel 53. SCHUTZ VON KULTURGÜTERN UND KULTSTÄTTEN. Unbeschadet der Bestimmungen des Haager Übereinkommens zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten vom 14. Mai 1954" und anderer einschlägiger internationaler Übereinkünfte ist er verboten:

(a) alle feindseligen Handlungen zu begehen, die sich gegen die historischen Denkmäler, Kunstwerke oder Kultstätten richten, die das kulturelle oder geistige Erbe der Völker darstellen;

(b) solche Gegenstände zur Unterstützung der militärischen Bemühungen zu verwenden;

(c) solche Gegenstände zum Gegenstand von Repressalien zu machen".

Standort Nr. 252: Taj Mahal, ein Beispiel für eine Stätte des kulturellen ErbesZoom
Standort Nr. 252: Taj Mahal, ein Beispiel für eine Stätte des kulturellen Erbes

Standort #156: Der Serengeti-Nationalpark, ein Beispiel für ein NaturerbeZoom
Standort #156: Der Serengeti-Nationalpark, ein Beispiel für ein Naturerbe

Site #274: Historisches Heiligtum von Machu Picchu, ein Beispiel für ein gemischtes KulturerbeZoom
Site #274: Historisches Heiligtum von Machu Picchu, ein Beispiel für ein gemischtes Kulturerbe

Auswahlkriterien

Bis Ende 2004 gab es sechs Kriterien für das Kulturerbe und vier Kriterien für das Naturerbe. Im Jahr 2005 wurde dies geändert, so dass es nur noch einen Satz von zehn Kriterien gibt. Nominierte Stätten müssen von "außergewöhnlichem universellem Wert" sein und mindestens eines der zehn Kriterien erfüllen. Wenn eine Stätte sowohl kulturelle als auch natürliche Kriterien erfüllt, wird sie als "gemischte Stätte" bezeichnet.

Kulturelle Kriterien

  1. "stellt ein Meisterwerk von menschlichem schöpferischen Genie und kultureller Bedeutung dar"
  2. "zeigt einen wichtigen Austausch menschlicher Werte über eine Zeitspanne oder innerhalb eines Kulturraums der Welt über Entwicklungen in Architektur oder Technologie, Monumentalkunst, Stadtplanung oder Landschaftsgestaltung".
  3. "ein einzigartiges oder zumindest außergewöhnliches Zeugnis einer kulturellen Tradition oder einer lebenden oder untergegangenen Zivilisation abzulegen".

  IV.             

  1. "ist ein herausragendes Beispiel eines Gebäudetyps, eines architektonischen oder technologischen Ensembles oder einer Landschaft, das eine bedeutende Etappe der Menschheitsgeschichte illustriert".
  2. "ist ein herausragendes Beispiel für eine traditionelle menschliche Siedlung, Landnutzung oder Meeresnutzung, die repräsentativ für eine Kultur oder die Interaktion des Menschen mit der Umwelt ist, insbesondere wenn sie unter den Auswirkungen irreversibler Veränderungen verletzlich geworden ist".
  3. "direkt oder spürbar mit Ereignissen oder lebendigen Traditionen, mit Ideen oder mit Überzeugungen, mit künstlerischen und literarischen Werken von herausragender universeller Bedeutung verbunden ist"

Natürliche Kriterien

  1. "enthält Naturphänomene der Superlative oder Gebiete von außergewöhnlicher natürlicher Schönheit und ästhetischer Bedeutung"
  2. "ist ein herausragendes Beispiel, das wichtige Etappen der Erdgeschichte darstellt, einschließlich der Aufzeichnung des Lebens, bedeutender laufender geologischer Prozesse bei der Entwicklung von Landformen oder bedeutender geomorphischer oder physiographischer Merkmale".
  3. "ist ein herausragendes Beispiel für bedeutende laufende ökologische und biologische Prozesse in der Evolution und Entwicklung von Land-, Süßwasser-, Küsten- und Meeres-Ökosystemen und Gemeinschaften von Pflanzen und Tieren".
  4. "enthält die wichtigsten und bedeutendsten natürlichen Lebensräume für die In-situ-Erhaltung der biologischen Vielfalt, einschließlich solcher, die bedrohte Arten von außergewöhnlichem universellem Wert aus der Sicht der Wissenschaft oder der Erhaltung enthalten".

Rechtlicher Status der ausgewiesenen Stätten

Die Einstufung als Weltkulturerbe durch die UNESCO ist ein Anscheinsbeweis dafür, dass solche kulturell sensiblen Stätten nach dem Kriegsrecht, nach der Genfer Konvention, ihren Artikeln, Protokollen und Gebräuchen sowie nach anderen Verträgen einschließlich der Haager Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten und nach dem Völkerrecht rechtlich geschützt sind.

So verkündet der Vertrag der Genfer Konvention:

"Artikel 53. SCHUTZ VON KULTURGÜTERN UND KULTSTÄTTEN. Unbeschadet der Bestimmungen des Haager Übereinkommens zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten vom 14. Mai 1954" und anderer einschlägiger internationaler Übereinkünfte ist er verboten:

(a) alle feindseligen Handlungen zu begehen, die sich gegen die historischen Denkmäler, Kunstwerke oder Kultstätten richten, die das kulturelle oder geistige Erbe der Völker darstellen;

(b) solche Gegenstände zur Unterstützung der militärischen Bemühungen zu verwenden;

(c) solche Gegenstände zum Gegenstand von Repressalien zu machen".

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Standort #156: Der Serengeti-Nationalpark, ein Beispiel für ein Naturerbe

Site #274: Historisches Heiligtum von Machu Picchu, ein Beispiel für ein gemischtes KulturerbeZoom
Site #274: Historisches Heiligtum von Machu Picchu, ein Beispiel für ein gemischtes Kulturerbe

Auswahlkriterien

Bis Ende 2004 gab es sechs Kriterien für das Kulturerbe und vier Kriterien für das Naturerbe. Im Jahr 2005 wurde dies geändert, so dass es nur noch einen Satz von zehn Kriterien gibt. Nominierte Stätten müssen von "außergewöhnlichem universellem Wert" sein und mindestens eines der zehn Kriterien erfüllen. Wenn eine Stätte sowohl kulturelle als auch natürliche Kriterien erfüllt, wird sie als "gemischte Stätte" bezeichnet.

Kulturelle Kriterien

  1. "stellt ein Meisterwerk von menschlichem schöpferischen Genie und kultureller Bedeutung dar"
  2. "zeigt einen wichtigen Austausch menschlicher Werte über eine Zeitspanne oder innerhalb eines Kulturraums der Welt über Entwicklungen in Architektur oder Technologie, Monumentalkunst, Stadtplanung oder Landschaftsgestaltung".
  3. "ein einzigartiges oder zumindest außergewöhnliches Zeugnis einer kulturellen Tradition oder einer lebenden oder verschwundenen Zivilisation abzulegen".

  IV.             

  1. "ist ein herausragendes Beispiel eines Gebäudetyps, eines architektonischen oder technologischen Ensembles oder einer Landschaft, das eine bedeutende Etappe der Menschheitsgeschichte illustriert".
  2. "ist ein herausragendes Beispiel für eine traditionelle menschliche Siedlung, Landnutzung oder Meeresnutzung, die repräsentativ für eine Kultur oder die Interaktion des Menschen mit der Umwelt ist, insbesondere wenn sie unter den Auswirkungen irreversibler Veränderungen verletzlich geworden ist".
  3. "direkt oder spürbar mit Ereignissen oder lebendigen Traditionen, mit Ideen oder mit Überzeugungen, mit künstlerischen und literarischen Werken von herausragender universeller Bedeutung verbunden ist"

Natürliche Kriterien

  1. "enthält Naturphänomene der Superlative oder Gebiete von außergewöhnlicher natürlicher Schönheit und ästhetischer Bedeutung"
  2. "ist ein herausragendes Beispiel, das wichtige Etappen der Erdgeschichte darstellt, einschließlich der Aufzeichnung des Lebens, bedeutender laufender geologischer Prozesse bei der Entwicklung von Landformen oder bedeutender geomorphischer oder physiographischer Merkmale".
  3. "ist ein herausragendes Beispiel für bedeutende laufende ökologische und biologische Prozesse in der Evolution und Entwicklung von Land-, Süßwasser-, Küsten- und Meeres-Ökosystemen und Gemeinschaften von Pflanzen und Tieren".
  4. "enthält die wichtigsten und bedeutendsten natürlichen Lebensräume für die In-situ-Erhaltung der biologischen Vielfalt, einschließlich solcher, die bedrohte Arten von außergewöhnlichem universellem Wert aus der Sicht der Wissenschaft oder der Erhaltung enthalten".

Rechtlicher Status der ausgewiesenen Stätten

Die Einstufung als Weltkulturerbe durch die UNESCO ist ein Anscheinsbeweis dafür, dass solche kulturell sensiblen Stätten nach dem Kriegsrecht, nach der Genfer Konvention, ihren Artikeln, Protokollen und Gebräuchen sowie nach anderen Verträgen einschließlich der Haager Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten und nach dem Völkerrecht rechtlich geschützt sind.

So verkündet der Vertrag der Genfer Konvention:

"Artikel 53. SCHUTZ VON KULTURGÜTERN UND KULTSTÄTTEN. Unbeschadet der Bestimmungen des Haager Übereinkommens zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten vom 14. Mai 1954" und anderer einschlägiger internationaler Übereinkünfte ist er verboten:

(a) alle feindseligen Handlungen zu begehen, die sich gegen die historischen Denkmäler, Kunstwerke oder Kultstätten richten, die das kulturelle oder geistige Erbe der Völker darstellen;

(b) solche Gegenstände zur Unterstützung der militärischen Bemühungen zu verwenden;

(c) solche Gegenstände zum Gegenstand von Repressalien zu machen".

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Standort Nr. 252: Taj Mahal, ein Beispiel für eine Stätte des kulturellen ErbesZoom
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Standort #156: Der Serengeti-Nationalpark, ein Beispiel für ein Naturerbe

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Historisches Zentrum von Florenz in der Toskana (Italien)

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Chichen Itza in Yucatán (Mexiko)

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Historisches Zentrum von St. Petersburg und seine Vorstädte (Russland)

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Antiker Gebäudekomplex im Wudang-Gebirge (China)

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Nationalpark Mount Kenia (Kenia)

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Viktoriafälle des Sambesi-Flusses in Afrika

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Das Tadsch Mahal, Indien

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Memphis und seine Nekropole, einschließlich der Pyramiden von Gizeh (Ägypten)

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Persepolis, Iran

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Uluru (Australien)

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Chichen Itza in Yucatán (Mexiko)

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Historisches Zentrum von St. Petersburg und seine Vorstädte (Russland)

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Antiker Gebäudekomplex im Wudang-Gebirge (China)

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Fragen und Antworten

F: Was ist eine Welterbestätte?


A: Eine Welterbestätte ist ein Ort oder eine Sache, die von der UNESCO als kulturell oder naturwissenschaftlich besonders wichtig eingestuft wurde.

F: Wer wählt die Stätten aus?


A: Die Organisation der Vereinten Nationen, die UNESCO, wählt die Stätten aus.

F: Wie viele Länder sind an dem Auswahlverfahren beteiligt?


A: 21 Länder werden in das UNESCO-Welterbekomitee gewählt, das die Liste der Stätten festlegt.

F: Welche Arten von Stätten können in die Liste aufgenommen werden?


A: Zu den Stätten gehören Wälder, Berge, Seen, Wüsten, Denkmäler, Gebäude, Komplexe und Städte.

F: Welches Land hat die meisten Welterbestätten?


A: Italien hat 50 Welterbestätten - mehr als jedes andere Land.

F: Wem gehören die einzelnen Stätten?


A: Jede Stätte ist Teil des Rechtsgebiets des Landes, in dem sie sich befindet.

F: Was tut die UNESCO, um diese Stätten zu schützen?


A: Die UNESCO ermutigt alle Menschen auf der Welt, sich gemeinsam für den Schutz der Stätten einzusetzen und stellt zu diesem Zweck manchmal Gelder zur Verfügung.

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